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Rechtsprechung

Allgemeines
Die Mieter können von ihnen eingebrachte Pflanzen im Gartenbereich, wie beispielsweise Rosen, Clematis, Ginster etc. bei Mietende entfernen. Ein Mieter verbindet Gegenstände und Pflanzen in der Regel nur vorübergehend mit dem Mietobjekt, so dass sie nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks nach § 94 BGB werden, sondern gem. § 95 BGB eine selbstständige Sache bleiben. Der Mieter ist berechtigt, Einrichtungen mit denen er die Mietsache versehen hat, wegzunehmen. Hierzu gehören auch umpflanzbare Sträucher und Bäume im Garten.

AG Langen, Urteil vom 19.08.2009, 3 C 501/08 (V)

Schönheitsreparaturen
Die Klausel: „Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin – je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung – erforderlichen Arbeiten auszuführen“ ist wirksam. Die Durchführung von Schönheitsreparaturen kann aufgrund dieser Klausel verlangt werden.

AG Langen, Urteil vom 06.02.2008, 3 C 942/06 (V)

Kleinreparaturen
Eine Kleinreparaturklausel ist nur dann wirksam, wenn sie sich darauf beschränkt, dass die Mieter für kleinere Schäden an Gegenständen einzustehen haben die ihrem täglichen Zugriff unterliegen. Betrifft die Klausel alle Installationsgegenstände, gleichgültig ob diese dem Zugriff der Mieter unterliegen oder nicht, ist die Klausel unwirksam.

AG Langen, Urteil vom 23.04.2008, 3 C 901/07 (V)

Betriebskosten
Im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung sind nur die explizit im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten umlagefähig. Weitergehende Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung kann der Vermieter nicht verlangen.

AG Bremerhaven, Urteil vom 30.06.2009, 56 C 1777/08