Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Mieterverein Bremerhaven e. V."
  2. Er hat seinen Sitz in Bremerhaven.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft, sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse und die soziale Wohnraumförderung, ferner
    2. die gemeinschaftlichen Belange der Mieter wahrzunehmen und zu fördern,
    3. die Vereinsmitglieder in ihren Mietangelegenheiten zu beraten und zu betreuen.
  2. Die Erfüllung seines Zweckes erstrebt der Verein durch
    1. den örtlichen Zusammenschluss der Mieter
    2. Unterhaltung von Einrichtungen zur Beratung und Betreuung der Mieter
    3. Sammlung praktischer Erfahrungen im Wohnungswesen.
  3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig.
  5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen (§ 21 BGB).

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Mieter (Untermieter) werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.
  2. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebende Person können auf Antrag Mitglied werden, ohne eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden.
  3. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften des Datenschutzes. Soweit der Verein als Mitglied des Deutschen Mieterbundes seine Mitglieder an den Verband meldet, ist hierbei der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

§ 4 Austritt, Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod
    2. durch schriftliche Kündigung
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss
  2. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 2 Jahre. Eine Kündigung ist nur mit einer Mindestfrist von einem Vierteljahr zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
  3. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 3 Ziff. 2.) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen.
  4. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate im Verzug ist.
  5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Gesamtverhalten des Mitgliedes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins verstößt.
    Dem Ausschluss aus dem Verein hat eine Abmahnung des Vorstandes an das betreffende Mitglied vorauszugehen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde möglich. Diese ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung über eine Beschwerde kann das Mitglied seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
    Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins und ist nach Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufzustellenden Richtlinien zu nutzen.
  2. Es hat Anspruch auf Beratung in all seinen Miet- (oder Pacht-) verhältnis berührenden Fragen. Die Beratung ist kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages gemäß § 6 Abs. 1 in Verzug, besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten und Leistungen kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge festgelegt werden.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

  1. Das Mitglied hat eine Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird, und jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31.01. eines jeden Jahres, fällige Beiträge zu entrichten. Für jede Abmahnung des Beitrages wird ein Kostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  2. Der Verein kann aus sachlichen Gründen für unterschiedliche Mitgliedergruppen unterschiedlich hohe Beitragssätze beschließen.
  3. Der Vorstand kann allgemeine Regelungen über die Erbringung von Sonderleistungen festsetzen, die im Einzelfall mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden und die für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Besteht für das Mitglied Rechtsschutz nach Maßgabe der Bedingungen eines zwischen dem Mieterverein Bremerhaven e. V. und einer Rechtsschutzversicherung geschlossenen Gruppenvertrages, hat es zusätzlich zum Beitrag die jeweils geltende Rechtsschutzprämie zu zahlen.
  5. Familienangehörige verstorbener Mitglieder und von auswärts zuziehender Mitglieder anderer Mietervereine des Deutschen Mieterbundes sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Alle zwei Jahre endet vom Tage der Wahl an gerechnet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes. Es ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist möglich. Das Vorstandsmitglied bleibt bei Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt.

    Im Jahre 2009 endet die Amtszeit des 2. Beisitzers,
    im Jahre 2011 endet die Amtszeit des 3. Beisitzers,
    im Jahre 2013 endet die Amtszeit des 1. Vorsitzenden,
    im Jahre 2015 endet die Amtszeit des 2. Vorsitzenden,
    im Jahre 2017 endet die Amtszeit des 1. Beisitzers.

    Anschließend ist die Amtsdauer entscheidend. Für ein vorher ausscheidendes Mitglied findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Solange dies nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Im Fall einer kommissarischen Wahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig. In den Vorstand wählbar sind Personen, die volljährig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und zwei volle Jahre Mitglied des Mietervereins Bremerhaven e. V. sind.
  4. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Weiterhin obliegt ihm die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in sowie die erforderlichen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter berufen.
  6. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, nach der die gewählten Mitglieder ihre Tätigkeit ausüben. Er ist in seinen Sitzungen stets beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen sind.
  7. Der Vorstand kann die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach § 26 BGB unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Bekanntgabe in einer örtlichen Tageszeitung oder in der Verbandszeitung einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
    2. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
    3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    4. Satzungsänderungen
    5. Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und 2 Teilnehmern zu unterzeichnen ist.
  3. Beschlüsse nach e) bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist eine neu einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht darauf für die Entscheidung zuständig, ob die Dreiviertel-Mehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
  4. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 11 Vertreterversammlung

aufgehoben.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinskasse, die Bücher und Belege sind von den Rechnungsprüfern in jedem Kalenderhalbjahr unvermutet, im Übrigen vor der Mitgliederversammlung, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist von den Rechnungsprüfern schriftlich niederzulegen.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen Verein und seinen Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlungen vom 29.03.1949, 25.03.1956, 13.03.1964, 17.03.1967, 16.03.1970, 10.03.1975, 12.03.1980, 28.03.1984, 16.05.2001, 28.10.2009 und 14.10.2015.

Bremerhaven, den 14.10.2015

Der Vorstand